Bestellbedingungen


1. Anwendungsbereich

Diese Bestellbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen des Bestellers (Käufers) über Lieferungen und Leistungen durch Lieferanten (Verkäufer), die Unternehmer sind, auch wenn sie bei späteren Bestellungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss

Nur die schriftlich erteilten Bestellungen des Bestellers sind verbindlich. Diese Bestellungen kommen von der E-Mail-Adresse „einkauf@martinbraun.de“ oder von der Fax-Nummer 0511-4107-149. Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von zwei Wochen (oder einer in der Bestellung bestimmten anderen Frist) schriftlich bestätigt. Soweit in diesen Bestellbedingungen für Mitteilungen des Bestellers in Schriftform vorgesehen ist, können diese auch per Telefax oder andere Datenübertragung erfolgen.

Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung, mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss und Abweichungen von diesen Bestellbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung und Bestäti-gung des Bestellers.

Angebote, Planungen, Entwürfe u. ä. vergütet der Besteller nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

3. Vorlagen, Muster, Materialbeistellungen

Von dem Besteller überlassene Vorlagen, Muster, Werkzeuge, Material u. ä. bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vereinbarten Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Verwendung und Einsichtnahme zu sichern und ebenso wie die vom Besteller zur Ver-fügung gestellten Informationen streng vertraulich zu behandeln.

Das Eigentum an Vorlagen, Mustern, Werkzeugen u. ä., die der Lieferant nach Vereinbarung herstellt, gehen einschließlich aller Nutzungsrechte mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts auf den Besteller über.

4. Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungstörungen

Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Leist-ungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangsort, bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage sowie Leistungen auf deren Abnahme an. Absehbare Verzögerungen bei Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung sind dem Besteller unverzüglich unbeschadet seiner Ansprüche mitzuteilen. Bei Überschreiten des Liefer-/Leistungstermines aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Terminüber-schreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3%, pauschaliert jedoch höchstens 10% des Bestellwerts zu verlangen, soweit der Lieferant dem Besteller nicht die Entstehung eines geringeren Schadens nachweist; weitgehende konkrete Ansprüche (Schadenersatz und Rücktritt) des Bestellers bleiben unberührt. Unterbleibt bei der Annahme von Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden.

Wird der Liefer-/Leistungstermin durch höhere Gewalt überschritten oder die An-/Abnahme der Lieferung/Leistung verhindert, kann der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Lieferant in diesen Fällen Ansprüche auf Schadenersatz u. a. hat.

5. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Rechnungen

Bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage und Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eingang an dem in der Bestellung angegebenen Empfangsort  auf den Besteller über; wenn nicht anders vereinbart, gilt die Lieferung DDP Empfangsort einschließlich Verpackung als vereinbart.

Bei Preisvereinbarung ab Werk oder Lager des Lieferanten (EXW) hat dieser zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, wenn und soweit nicht vom Besteller eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins notwendige Eilbeförderung trägt der Lieferant.
Zugleich mit der Verladung bei Lieferung DDP Emfpangsort bzw. der Bereitstellung zur Abholung bei Lieferung EXW Werk oder Lager des Lieferanten hat der Lieferant dem Besteller für jede Bestellung (oder, wenn diese in mehreren Teillieferungen abgerufen wird, für jeden Auftrag) eine Versandanzeige (Lieferavis) per Telefax oder E-Mail (an den in der Bestellung als Adressat genannten Sachbearbeiter des Bestellers) zu übersenden, in der u. a. Bestellnummer, Abrufnummer, tatsächlich gelieferte Menge und Zeitpunkt der Lieferung genannt werden.

Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der neben den für die Versandanzeige (Lieferavis) hier definierten Angaben auch das Mindesthaltbarkeitsdatum oder dessen Restlaufzeit im Lieferzeitpunkt enthält. Die bei Anlieferung oder Abholung zum Tausch angebotenen Ladehilfsmittel haben den vereinbarten, hilfsweise den handels-üblichen

Qualitätsanforderungen mittlerer Art und Güte zu entsprechen; andernfalls kann der Besteller einen Tausch ab-lehnen. Bei Anlieferung von Waren in Silofahrzeugen behält sich der Besteller die Erstellung eines Wiegeprotokolls einer geeichten, hilfsweise öffentlichen Fahrzeugwaage vor. Beschädigung der Originalverpackung gelieferter Waren oder der Versiegelung/ Verplombung von Silofahrzeugen, die Zweifel an der Unversehrtheit oder Unverfälschtheit der Ware begründen, berechtigen den Besteller zur Zurückweisung solcher Waren. Rechnungen sind unter Anführung der Bestellkennzeichen und der Nummern der einzelnen Positionen vom Besteller zu über-senden und nur bei Vollständigkeit dieser Angaben zur Zahlung fällig.

6. Zahlung

Rechnungen werden, wenn nicht anders vereinbart, mit 3% Skonto innerhalb von 14 Tagen oder netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung und Ware gezahlt. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht wurde und eine korrekte Rechnung vorliegt. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf eine nach Eintritt der Fällig-keit erfolgenden Mahnung des Auftragnehmers nicht zahlt und keine Einreden bestehen.

Zahlungen gelten nicht als Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsmäßig und erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

7. Eingangsprüfung, Mängelhaftung

Die §§ 377, 378 HGB finden dergestalt Anwendung, dass der Besteller äußerlich erkennbare Mängel oder Transportschäden innerhalb von 10 Werktagen seit Anlieferung, versteckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung zu rügen hat, wenn und soweit die Waren aufgrund ihrer Verderblichkeit nicht eine kürzere Frist erforderlich machen. Bei Weiterversand oder Umleitung der Ware gilt der Beginn der Untersuchung als bis zum Eintreffen am neuen Bestimmungsort aufgeschoben. Die Kosten für berechtigte Rücksendungen, Ersatzlieferungen und Nachbesserungen trägt der Lieferant.

Der Lieferant garantiert, dass die zu liefernde Ware dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie allen am Lieferort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit, soweit anwendbar, entspricht.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers nach § 437 Nr. 1 und 3 BGB beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB drei Jahre; im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen und –regelungen.

Die Art der Nacherfüllung wählt der Besteller; das Recht des Lieferanten nach §439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

Ist die Sache oder Leistung unter Verletzung einer vom Lieferanten übernommenen Garantie mangelhaft, haftet der Lieferant stets verschuldungsunabhängig auf Schadenersatz. Ist die Sache mangelhaft, ohne dass hierfür eine Garantie übernommen wurde, kann er sich gegenüber dem Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur dann entlasten, wenn er beweist, dass die Nichterfüllung seiner Pflichten auf einem außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und das von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund  oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden; wenn sich der Auftragnehmer eines Dritten bedient, kann er sich nur dann entlasten, wenn er selbst nach diesen Voraussetzungen entlastet ist und dieser Dritte selbst ebenfalls nach diesen Voraussetzungen befreit wäre, wenn diese Voraussetzungen auf ihn Anwendung fänden. 

Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, bedarf die Ausübung der Rechte des Bestellers wegen der Mängel insbesondere auch dann keiner Fristsetzung, wenn der Auftragnehmer nach Eintritt des Verzugs lieferte oder der Besteller zur Vermeidung eigenen Verzugs gegenüber seinen Abnehmern oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Ausübung seiner Rechte hat. Wenn der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung ganz oder teilweise neu liefert oder nachbessert, beginnen die Fristen zur Verjährung der Mängelansprüche erneut zu laufen.

Der Auftragnehmer garantiert, dass die Lieferung oder Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist, insbesondere diese nicht der vertraglich vorgesehenen Nutzung am Erfüllungsort oder einem vertraglichen vereinbarten Bestimmungsort entgegenstehen. Die Verjährungsfirst für Ansprüche aus Rechtsmängelhaftung beträgt 10 Jahre ab Übergabe.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung von Aufträgen des Bestellers nur solche Personen einzusetzen, die über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen verfügen und verpflichtet sich, den Besteller im Falle eines Verstoßes von allen Ansprüchen freizuhalten.

8. Geheimhaltung

Der Lieferant hat die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten und Lieferungen einschließlich der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Muster vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Geschäftsbeziehung selbst darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers offengelegt werden.

9. Sonderkündigungsrecht

Bei Zahlungseinstellung des Auftragsnehmers, Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts kann der Besteller gegen angemessene Vergütung für die Weiterführung von Arbeiten vorhandene Einrichtungen und bisher erfolgte Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch nehmen.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gegenüber Kaufleuten ist der Sitz des Bestellers. Auftragsbestätigung, Versandanzeige (Lieferavis), Lieferschein, Rechnungen und andere vom Lieferanten beizu-bringende Dokumenten sind in deutscher Sprache zu übersenden, falls nicht anders vereinbart.

11. Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bestellbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der Bestellbedingungen im Übrigen nicht berührt.

Versandanschrift für Pakete & LKW-Sendungen:
Tillystrasse 17, 30459 Hannover-Ricklingen / Waranannahme
Montag bis Donnerstag 7.00 bis 15.30 Uhr
Freitag 7.00 bis 13.00 Uhr